Allgemeine Liefer- und Servicebedingungen für die TRUMPF Maschinen AG, Geschäftsfelder Werkzeugmaschinen und Lasertechnik

A. Allgemeiner Teil

Geschäftsbedingungen, die auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen TRUMPF und dem Kunden Anwendung finden

I.      Allgemeines

1.    Die nachstehenden Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von  der TRUMPF Unternehmensgruppe an den Kunden sowie den sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaften der TRUMPF-Unternehmensgruppe und dem Kunden zugrunde, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss seinen Sitz in der Schweiz  hat, und gelten als Bestandteil des zwischen der jeweiligen TRUMPF-Gesellschaft (nachfolgend "TRUMPF") und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags. Eigene Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn TRUMPF diesen bei Auftragsannahme nicht ausdrücklich widerspricht.

2.    Mündliche Nebenabreden zu abgeschlossenen Verträgen bestehen nicht. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Form, mittels welcher der Vertrag geschlossen wurde, um dessen Änderung oder Ergänzung es geht. Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.

3.    Für die Rechtsbeziehungen zwischen TRUMPF und dem Kunden gilt ausschließlich Schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des Schweizerischen Internationalen Privatrechts.

4.    Gerichtstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden und TRUMPF ist, soweit keine abweichende zwingende gesetzliche Zuständigkeit besteht, der Sitz von TRUMPF. TRUMPF behält sich das Recht zur Klageerhebung an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand vor.

5.    Das Recht, Zahlungen oder sonstige eigene Leistungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen zu verrechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Zurückbehaltungsrecht oder seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt dem Kunden unbenommen.

6.    TRUMPF ist jederzeit zur Vornahme technischer Änderungen berechtigt, soweit sie einer Verbesserung dienen.

7.    Der Käufer willigt ein, dass TRUMPF die Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Käufer zum Zwecke der Auftragsabwicklung speichern, verarbeiten und übermitteln darf.

II. Liefer-/Leistungszeit, Leistungshindernisse

1.    Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen zwischen TRUMPF und dem Kunden. Sie ist nur dann als Fixtermin verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ihre Einhaltung durch TRUMPF setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Vertragsdetails zwischen den Vertragsparteien abschließend geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, etwa besondere Mitwirkungshandlungen, Beistellungen oder Anzahlungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Bei nachträglich erforderlich werdenden oder vom Kunden gewünschten Änderungen des Liefer-/Leistungsumfangs verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit ebenfalls angemessen.

2.    Soweit eine Liefer-/Leistungsverzögerung auf unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, haftet TRUMPF nicht für die Verzögerung; die Liefer-/Leistungszeit verlängert sich angemessen. Dies gilt auch im Fall mangelhafter oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch Dritte, sofern TRUMPF – soweit möglich und wirtschaftlich zumutbar – einen gleichwertigen Deckungseinkauf getätigt hat und kein Verschulden an der mangelhaften oder nicht rechtzeitigen  Lieferung durch Dritte trifft. TRUMPF wird dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

3.    Sofern unvorhersehbare, nicht von TRUMPF zu vertretende Umstände im Sinne von Absatz II.2 die Vertragserfüllung für TRUMPF auf unabsehbare oder den Vertragszweck gefährdende Dauer erschweren und das Leistungshindernis für TRUMPF nicht mit zumutbaren Aufwendungen zu überwinden ist, steht TRUMPF das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. TRUMPF ist in solchen Fällen verpflichtet, den Kunden unverzüglich über die leistungserschwerenden Umstände zu informieren und, nach Ausübung des Rücktritts, bereits erlangte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich an diesen zu erstatten. Über die Erstattungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

 

 

III. Versandbedingungen, Zahlungsbedingungen, Preise

1.    Für den Warenversand von TRUMPF an den Kunden gelten die INCOTERMS-Versandklauseln in ihrer jeweils aktuellsten Fassung als vertraglich einbezogen. Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Versandlieferungen von TRUMPF nach der INCOTERMS-Versandklausel "EXW (Ex Works) TRUMPF Herstellerwerk". Soweit vereinbart ist, dass TRUMPF den Transport versichert, deckt dies nur den Transport vom Herstellerwerk bis zur Grenze des Firmengeländes des Kunden ab.

2.    Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche von TRUMPF gestellten Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang beim Kunden ohne Abzug auf das von TRUMPF jeweils angegebene Konto zahlbar. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf dem Konto von TRUMPF maßgebend.

3.    TRUMPF behält sich das Recht vor, vom Kunden Vorauskasse oder eine Anzahlung zu verlangen.

4.    Vereinbarte Preise sind, soweit nicht anders angegeben, jeweils Nettopreise ohne die gegebenenfalls hinzukommende gesetzliche Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer in der zum Lieferungs- oder Leistungszeitpunkt jeweils geltenden Höhe.

IV. Eigentumsvorbehalt

1.    TRUMPF behält sich das Eigentum am Gegenstand des Kaufvertrags, Werklieferungsvertrags oder Werkvertrags bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem jeweiligen Vertrag vor. TRUMPF ist berechtigt den Gegenstand des Kaufvertrages im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

2.    Der Kunde darf den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen.

3.    Zur Verarbeitung oder Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde jedoch vor vollständiger Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen berechtigt, wenn er die Ware erkennbar als Integrator oder sonstiger Zwischenhändler bestellt hat und solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Sämtliche aus der Verarbeitung oder Veräußerung entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde hiermit im Voraus zur Sicherung der Zahlungsansprüche von TRUMPF an TRUMPF ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert worden ist. Ungeachtet der Abtretung bleibt der Kunde weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt und wird TRUMPF die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde sich nicht im Zahlungsverzug befindet oder ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Die Verarbeitung und Verbindung der Vorbehaltsware durch den Kunden findet ausschließlich für TRUMPF statt. Bei Verbindung mit anderen, TRUMPF nicht gehörenden beweglichen Sachen steht TRUMPF das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Anschaffungswerte der Vorbehaltsware und der mit ihr verbundenen anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung zu.

4.    Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde TRUMPF unverzüglich davon zu benachrichtigen.

5.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TRUMPF nach erfolgtem Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme des Gegenstands berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. TRUMPF kann in diesem Fall nach eigener Wahl verlangen, dass der Kunde den Gegenstand auf eigene Kosten und eigene Gefahr am Sitz von TRUMPF abliefert oder aber TRUMPF die Abholung des Gegenstands vor Ort gestattet. Wählt TRUMPF die Abholung des Gegenstands, hat der Kunde TRUMPF ungehinderten Zutritt zum Standort und Zugang zum Gegenstand für die Dauer der Deinstallation und der Abholung zu gestatten und etwaige Hindernisse, die der Abholung entgegenstehen, auf eigene Kosten zu beseitigen. TRUMPF kann vom Kunden die Erstattung der Kosten der Deinstallation und der Abholung neben dem Ersatz sonstiger Schäden verlangen. 

V. Ansprüche wegen Mängeln („Gewährleistung“)

1.    Soweit am Kaufgegenstand oder an der Werkleistung bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs Mängel vorliegen, leistet TRUMPF Gewähr und haftet TRUMPF unter Ausschluss weiterer Ansprüche, aber vorbehaltlich der Haftung auf Schadensersatz gemäß Abschnitt VI, nur nach den folgenden Bestimmungen:

      1.1  TRUMPF wird alle mangelbehafteten Teile des Vertragsgegenstands nach eigener Wahl unentgeltlich nachbessern oder mangelfrei ersetzen ("Nacherfüllung"). TRUMPF wird hierbei die unter Berücksichtigung der Gesamtumstände geeignete und im Hinblick auf die damit verbundenen Kosten verhältnismäßige Form der Nacherfüllung wählen. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Kunde TRUMPF für die erfolgte Nutzung des ausgetauschten ursprünglichen Liefergegenstands Nutzungsersatz zu leisten, soweit der Minderwert des ersetzten Leistungsgegenstandes über die Abnutzung durch bestimmungsgemässen Gebrauch hinausgeht.

      1.2  Leistungsort für die Nacherfüllung ist der vereinbarte Bestimmungsort des Vertragsgegenstands im Inland. TRUMPF bleibt vorbehalten, Instandsetzungsarbeiten, soweit erforderlich, im Werk von TRUMPF durchzuführen. TRUMPF trägt die Aufwendungen der Nacherfüllung regelmäßig inklusive der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zum Leistungsort der Nacherfüllung. Wurde der Vertragsgegenstand vom Kunden an einen sonstigen Ort verbracht und erhöhen sich hierdurch die Aufwendungen der Nacherfüllung, so werden die Mehraufwendungen vom Kunden auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt wird, getragen. Soweit im Ausland entstehende Mehrkosten vom Kunden zu tragen sind, richten sich diese nach den im jeweiligen Land gültigen Verrechnungssätzen.

      1.3  Der Kunde ist wegen eines Mangels zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises nur berechtigt, wenn TRUMPF - vorbehaltlich der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fruchtlos hat verstreichen lassen oder wenn die Nacherfüllung wiederholt fehlgeschlagen und dem Kunden ein weiterer Nacherfüllungsversuch nicht zumutbar ist. Das Recht zum Rücktritt ist in diesen Fällen auf Mängel begrenzt, welche die Gebrauchsfähigkeit einschränken.

      1.4  Ansprüche auf Schadensersatz können nur nach Maßgabe des Abschnitts VI geltend gemacht werden.

      1.5  Ein im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung üblicher Verschleiß von Bauteilen oder Werkzeugen (z. B. Stanz- und Biegewerkzeuge, Linsen, Düsen, Auskoppelspiegel, externe Strahlführungsoptiken) begründet keine Mängelansprüche.

      1.6  Die Geltendmachung von Mängelansprüchen ist ausgeschlossen, soweit der Mangel darauf beruht, dass der Kunde die Aufstellungs- oder Betriebsanleitung nicht befolgt, oder der Mangel erst nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs verursacht wird (es sei denn, der Mangel werde durch TRUMPF verursacht), oder eine gebotene Wartung des Vertragsgegenstandes unterlassen oder im Widerspruch zu den Wartungsvorschriften (Betriebsanleitung) vorgenommen hat. Im Rahmen der Wartung sind grundsätzlich Original TRUMPF Ersatz- und Verschleißteile zu verwenden.

      1.7  Soweit der Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter im Inland (d.h. im Land, in welchem TRUMPF ihren Sitz hat), verletzt, wird TRUMPF auf eigene Kosten dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Kaufgegenstand in für den Kunden zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl der Kunde als auch TRUMPF zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

      Die genannten Verpflichtungen von TRUMPF sind - vorbehaltlich Abschnitt VI - für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, soweit

§  der Kunde nicht durch eine verspätete Mitteilung der geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen zu einer Erhöhung des Schadens beigetragen hat,

§  der Kunde TRUMPF in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt und TRUMPF die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß vorstehendem Absatz ermöglicht,

§  TRUMPF alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, und

§  der Rechtsmangel oder die Rechtsverletzung nicht auf einer vom Kunden selbst gesetzten Ursache beruht, insbesondere auf einer Vorgabe des Kunden oder darauf, dass der Kunde den Vertragsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

      1.8  Für Software gelten ergänzend die Bestimmungen in Abschnitt IX.

      1.9  Der Kunde hat die Leistungen von TRUMPF umgehend zu prüfen. Erkennbare Mängel müssen TRUMPF sofort schriflich gerügt werden. Nicht erkennbar Mängel müssen umgehend nach deren Entdeckung schriftlich gerügt werden. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, entfallen die Gewährleistungsrechte, es sei denn die Mängel seien von TRUMPF arglistig verschwiegen worden.

2.    Nimmt der Kunde mit erforderlicher Zustimmung von TRUMPF in Selbstvornahme Handlungen zur Beseitigung von Mängeln vor, zu denen TRUMPF nach den vorstehenden Bestimmungen verpflichtet wäre, gilt der Kunde insoweit nicht als Erfüllungsgehilfe von TRUMPF. TRUMPF haftet für die Folgen der Selbstvornahme nur, soweit der Kunde nach Vorgaben von TRUMPF gehandelt hat. TRUMPF wird dem Kunden die Kosten der Selbstvornahme bis zur Höhe der Aufwendungen ersetzen, die TRUMPF ohne die Selbstvornahme durch den Kunden zu tragen gehabt hätte.

3.    Beim Kauf gebrauchter Sachen ist die Haftung für Mängel ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart.

4.    Ansprüche des Kunden wegen arglistig verschwiegener Mängel oder aufgrund einer von TRUMPF übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bleiben stets unberührt, wobei bei Abweichungen von Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien die Rügefristen gemäss Abschnitt V.1.9 gelten.

5.    Für Ersatzbestellungen für alle von TRUMPF dem xChange-Konzept zugeordneten Komponenten, für welche TRUMPF gemäss den vorstehenden Bestimmungen an sich Gewähr leisten würde, für welche die Gewährleistungsfrist von zwölf Monaten (vgl. Abschnitt VII.1) aber abgelaufen ist, gewährt TRUMPF , im zweiten Jahr 75%, im dritten Jahr 50% und im vierten Jahr 25% Nachlass auf den jeweils gültigen Listenpreis des Teils. Voraussetzung ist jeweils die Rückgabe des defekten Teils an TRUMPF und die Lieferung eines Austausch-Teils durch TRUMPF innerhalb der Schweiz. Bei Endstandorten außerhalb der Schweiz gelten gesonderte, länderspezifische Bedingungen, welche dem Kunden auf Wunsch vor Vertragsschluss mitgeteilt werden. Ansprüche des Kunden aufgrund einer Mängelhaftung von TRUMPF bleiben hiervon unberührt. Beim Kauf gebrauchter Sachen findet das xChange-Konzept keine Anwendung.

VI. Haftung auf Schadensersatz

1.    Für Mangelfolgeschäden und andere Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, haftet TRUMPF - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur:

bei Vorsatz, oder

bei grober Fahrlässigkeit, oder

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, oder

bei Mängeln, die TRUMPF arglistig verschwiegen hat, oder

im Rahmen einer Garantiezusage, oder

soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden zwingend gehaftet wird.

 

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.    Die Haftung von TRUMPF ist insbesondere in folgenden Fällen ausgeschlossen, soweit sie nicht von TRUMPF zu vertreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse. Bessert der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet TRUMPF nicht für die daraus entstandenen Folgen. Gleiches gilt für Änderungen des Kauf-/Leistungsgegenstandes ohne vorherige Freigabe durch TRUMPF.

3.    Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Kunden, die auf Mängeln am Kauf-/Leistungsgegenstand beruhen, gelten die Regelungen unter Abschnitt VII.

4.    Für Software gelten ergänzend die Regelungen unter Abschnitt IX.

 

 

 

VII. Gewährleistungsfrist, sonstige Verjährung

1.    Ansprüche wegen Mängeln, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren, soweit nicht anders vereinbart, mit Ablauf von zwölf Monaten

a)    ab Ablieferung (beim Kauf ohne Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands),

b)    ab erfolgter oder als erfolgt geltender Abnahme des Vertragsgegenstands (vgl. Abschnitt VIII.5.) durch den Kunden (beim Kauf mit Verpflichtung von TRUMPF zur Einbringung oder Aufstellung des Vertragsgegenstands, siehe Abschnitt VIII, sowie bei Werkleistungen, die nicht die Errichtung eines Bauwerks zum Gegenstand haben).

2.    Soweit TRUMPF Leistungen zur Nacherfüllung erbringt, beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nur dann erneut zu laufen, wenn TRUMPF die Pflicht zur Nacherfüllung vorbehaltlos anerkannt hat. Ein von TRUMPF abgegebenes Anerkenntnis der Pflicht zur Nacherfüllung bewirkt den Neubeginn der Verjährungsfrist nur bezüglich der anerkannten Mängel. Mit Leistungen zur Nacherfüllung, die TRUMPF aus Kulanz erbringt, ist kein Anerkenntnis der gerügten Mängel verbunden, das den Neubeginn der Verjährungsfrist in Lauf setzt.

      Sämtliche sonstigen Ansprüche des Kunden gegen TRUMPF - gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde von ihnen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Ausgenommen sind die Verjährungsfristen, welche sich nach den Art. 127 und 128 des Schweizerischen Obligationenrechts richten.

 

Für bestimmte Lieferungen und Leistungen gelten im Übrigen ergänzend die Regelungen der folgenden Seiten.

 

B. Besonderer Teil

Geschäftsbedingungen, die in Ergänzung des Allgemeinen Teils auf bestimmte Lieferungen und Leistungen Anwendung finden:

 

 

VIII.          Allgemeine Bestimmungen für Werkzeugmaschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme

1.    Vorabnahme: Sofern vor der Auslieferung des Vertragsgegenstands eine Vorabnahme im Werk von TRUMPF vereinbart ist, wird hierbei eine von TRUMPF definierte Standardprozedur zum Nachweis der Funktionalität durchgeführt. Über diese wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist. Gegebenenfalls hat der Kunde rechtzeitig vor der Vorabnahme Musterteile für Testläufe zur Verfügung zu stellen.

2.    Entgegennahme: Der Kunde darf die Entgegennahme des Vertragsgegenstandes - unbeschadet sonstiger Mängelansprüche - nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.

3.    Einbringung: Die Einbringung des Vertragsgegenstands (= Verbringen des Liefergegenstands vom Transportmittel zum Aufstellort) ist von TRUMPF nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

      Ist die Einbringung durch TRUMPF vereinbart, schuldet TRUMPF folgende Leistungen und trägt TRUMPF während der Dauer der Einbringung die durch die folgenden Mitwirkungspflichten des Kunden eingeschränkte Gefahr:

      Der Vertragsgegenstand inkl. aller Zubehörteile wird durch ein von TRUMPF beauftragtes Transportunternehmen vom Transportfahrzeug entladen, zum Aufstellort transportiert und am Aufstellort positioniert. Alle erforderlichen Hebe- und Transportmittel sind im Rahmen der Einbringung durch TRUMPF enthalten. Der Kunde hat TRUMPF bei der Einbringung kostenlos zu unterstützen und dafür zu sorgen, dass (a) der Aufstellort frei von Hindernissen ist, (b) der Transportweg eine Länge von 200m nicht überschreitet und (c) der Transportweg ebenerdig in einem Stück verläuft und frei von Störkonturen ist. Ein erneutes Anheben des Vertragsgegenstands am Aufstellort (z.B. wegen Ölwanne oder Sockel) ist nicht im Leistungsumfang enthalten.

4.    Aufstellung: Die Aufstellung des Vertragsgegenstands ist von TRUMPF nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Ist die Aufstellung durch TRUMPF vereinbart, schulden die Parteien einander folgende Leistungen und Mitwirkungshandlungen:

      4.1  Die Aufstellung des Vertragsgegenstandes am endgültigen Aufstellungsort erfolgt durch einen TRUMPF Servicetechniker oder durch einen von TRUMPF beauftragten Partner. Sämtliche durch den Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen sind den Aufstellungs- und Betriebsbedingungen sowie dem TRUMPF Aufstellungsplan zu entnehmen, die TRUMPF dem Kunden mit der Auftragsbestätigung aushändigt, und müssen durch den Kunden termingerecht erfüllt sein. Um einen zügigen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, muss der Kunde dem für die Montage verantwortlichen Servicetechniker entsprechendes Hilfspersonal und ggf. vorhandene Hebemittel kostenlos zur Verfügung stellen.

      4.2  Nach der Aufstellung erfolgt die Inbetriebnahme einschließlich Funktionsprüfung durch einen TRUMPF Servicetechniker im Rahmen einer von TRUMPF definierten Standardprozedur. Handelt es sich um eine "unvollständige Maschine" im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, erfolgt lediglich die Funktionsprüfung, nicht aber eine Inbetriebnahme durch TRUMPF.

5.    Abnahme: Sofern eine Abnahme vertraglich vereinbart oder nach dem Gesetz erforderlich ist, erfolgt die Abnahme des Vertragsgegenstands im Rahmen einer von TRUMPF definierten Standardprozedur.

      5.1  Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Funktionsprüfung abgeschlossen ist, es sei denn, dass ein Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Soweit Teilfunktionen des Vertragsgegenstands eigenständig zu Produktionszwecken verwendet werden können und abnahmereif sind, ist der Kunde zu Teilabnahmen verpflichtet. Über die (Teil-) Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das beidseitig zu unterzeichnen ist.

      5.2  Die (Teil-) Abnahme gilt auch dann als erfolgt, wenn der Kunde

-     die Abnahme trotz bestehender Abnahmepflicht (siehe Absatz 5.1) nicht binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist erklärt oder auch nach wiederholter Aufforderung durch TRUMPF verweigert oder

-     die Inbetriebnahme oder Funktionsprüfung ohne erheblichen Grund verzögert und TRUMPF dem Kunden daraufhin eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt hat, die erfolglos verstrichen ist, oder

-     den Vertragsgegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

6.    Einweisung: Sofern gesondert vereinbart, erfolgt vor Ort zeitgleich eine grundsätzlich maximal eintägige Einweisung des Kunden in die Bedienung des Vertragsgegenstands.

7.    Leistungshindernisse bei der Einbringung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Funktionsprüfung oder Einweisung:

      7.1  Unvorhergesehene Hindernisse oder technische Störungen sind umgehend vom Kunden zu beseitigen. Über die geschuldeten Leistungen hinaus erforderliche Mehrleistungen oder nicht anderweitig zu verwendende Wartezeiten von TRUMPF sind vom Kunden gemäß der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisliste von TRUMPF gesondert zu bezahlen; Mehrkosten des durch TRUMPF beauftragten Dritten sind vom Kunden zu ersetzen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrleistungen, Wartezeiten oder Mehrkosten auf von TRUMPF oder von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertretenden Umständen beruhen.

      7.2  Verzögert sich die Ausführung der Leistungen aus Gründen, die weder von TRUMPF noch von dem durch TRUMPF beauftragten Dritten zu vertreten sind, so kann TRUMPF dem Kunden eine angemessene Frist zur Behebung der Hindernisse ansetzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann TRUMPF die Ausführung der Leistungen verweigern; der Kunde kann sich nicht darauf berufen, dass die Leistungen nicht erbracht seien. TRUMPF kann die Bezahlung der vereinbarten Vergütung unter Abzug der ersparten Aufwendungen und der Einkünfte aus etwaiger anderweitiger Verwendung der eigenen Arbeitskraft verlangen.

8.    Soweit TRUMPF eine Lieferverzögerung zu vertreten hat und dem Kunden hieraus ein Schaden erwächst, ist der Kunde berechtigt, ab der zweiten Woche seit Eintritt der Verzögerung eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Lieferverzögerung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch wegen Verzugs besteht nur, soweit eine der in Abschnitt VI aufgeführten Ausnahmen von den Haftungsbeschränkungen vorliegt. Beim Kauf gebrauchter Sachen findet dieser Absatz VIII.8 keine Anwendung.

9.    Die Einfuhr, Ausfuhr oder sonstige Verbringung des Liefergegenstands oder einzelner Komponenten kann unter bestimmten Bedingungen einer Genehmigungspflicht im Inland oder Ausland unterliegen. Der Kunde ist für die rechtzeitige Einholung der erforderlichen behördlichen Genehmigungen verantwortlich.

Da Werkzeugmaschinen, Anlagen, Laser und Lasersysteme typischerweise mit Software geliefert werden und zusätzliche Serviceleistungen anfallen können, beachten Sie bitte auch die nachstehenden ergänzenden Regelungen für Software (Abschnitt IX) und Serviceleistungen (Abschnitt X).

 

 

 

IX.  Allgemeine Bestimmungen für Software

1.    Soweit im Lieferumfang einer Werkzeugmaschine, Anlage, eines Lasers oder Lasersystems Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die Software zur Verwendung auf dem konkreten Vertragsgegenstand zu nutzen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2.    Der Kunde verpflichtet sich, die Software für keine anderen Zwecke als zur bestimmungsgemässen Verwendung auf dem konkreten Vertragsgegenstand zu nutzen. Inbesondere verpflichtet sich der Kunde, die Software nicht zu dekompilieren oder mit anderen Methoden den Objektcode in Quellcode umzuwandeln. Vorbehalten bleiben die unabdingbaren Rechte gemäss Art. 21 URG. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF zu verändern.

3.    Mängelhaftung bei Software:

3.1  Mängelansprüche wegen Softwarefehlern bestehen nur, soweit durch den Mangel des Lizenzgegenstands seine Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt ist. Entsprechend gelten im Übrigen die Regelungen der Mängel- und Schadensersatzhaftung nach Abschnitten V bis VII mit folgender weiterer Einschränkung:

3.2  Jegliche Haftung von TRUMPF für Softwarefehlfunktionen wird bei konkreter Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden im Zusammenhang mit der Software ausgeschlossen, beispielsweise soweit

§ die im Software-Lizenzschein genannten Mindestvoraussetzungen für die Ausstattung des Kunden mit Hard- und Software nicht erfüllt sind,

§ die Software ohne ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF, zu deren Verweigerung TRUMPF nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen berechtigt ist, auf einer anderen als im Software-Lizenzschein aufgeführten Hardware beim Kunden installiert wird,

§ auf derselben Hardware des Kunden, auf der der Lizenzgegenstand installiert ist, andere Software als die TRUMPF bei Ausstellung des Software-Lizenzscheins bekanntgemachte, Software installiert ist oder wird, oder

§ der Kunde ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von TRUMPF Veränderungen am Lizenzgegenstand vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Softwarefehlfunktion nicht auf der konkreten Verletzung eigener Sorgfaltspflichten beruht.

4.    Dokumentation und Lizenzschein:

      4.1 Mit der Software erhält der Kunde eine Dokumentation und einen Lizenzschein. Diese werden nachfolgend gemeinsam als Lizenzgegenstand bezeichnet.

      4.2  Der Erwerb einer Mehrbenutzerlizenz (z.B. Zweitbenutzerlizenz) berechtigt den Kunden, die mit der vorgenannten Benutzerlizenz erworbene Software auf einem weiteren System zu nutzen. Für Mehrbenutzerlizenzen wird keine weitere Dokumentation geliefert. Jede weitere Lizenz beinhaltet automatisch alle bei der Erstlizenz erworbenen Ausbaustufen (außer TruTops Cell und TruTops FAB).

      4.3  Der Kunde ist berechtigt, den Lizenzgegenstand für die Zwecke seines Geschäftsbetriebes nach Maßgabe der Bestimmungen im Software-Lizenzschein und dieser Allgemeinen Liefer- und Servicebedingungen zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand Dritten zugänglich zu machen. Als Dritte gelten nicht Mitarbeiter des Kunden und andere Personen, deren er sich zur vertragsgemäßen Nutzung der Software bedient.

      4.4  Die Lizenz ist zeitlich nicht begrenzt. TRUMPF ist jedoch berechtigt, die künftige Nutzung des Lizenzgegenstandes zu untersagen, wenn der Kunde trotz vorheriger schriftlicher Abmahnung eine Verletzung der Lizenzbedingungen nicht unterlässt; es sei denn, die Verletzung erfolgt aus Gründen, die weder der Kunde noch seine Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.

      4.5  Der Kunde ist, soweit sich aus dem Software-Lizenzschein nichts anderes ergibt, berechtigt, den Lizenzgegenstand gleichzeitig nur auf einer Rechnerzentraleinheit zu nutzen. Die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Zentraleinheiten bedarf des Erwerbs weiterer Lizenzen oder einer Folgelizenz. Dies gilt für spätere Updates und Upgrades entsprechend.

      4.6  Der Kunde ist berechtigt, den Lizenzgegenstand in maschinenlesbarer Form zu vervielfältigen, soweit dies für die vertragsgemäße Nutzung erforderlich ist. Er ist insbesondere berechtigt, Sicherungskopien zur Sicherung der künftigen vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstandes zu fertigen.

      4.7  Der Kunde ist nicht berechtigt, den Lizenzgegenstand für seine Zwecke oder Zwecke anderer zu verändern.

      4.8  Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand einzuräumen.

      4.9  Die im Lizenzschein bezeichnete Software enthält Software-Komponenten Dritter. Der Kunde ist nicht berechtigt, Software-Komponenten aus der im Lizenzschein bezeichneten Software herauszulösen. Die Nutzung der im Lizenzschein bezeichneten Software ist nur nach Maßgabe der Bestimmungen im Lizenzschein zulässig.

      4.10  Das Eigentum an einem dem Kunden gesondert übergebenen Software-Datenträger und der Dokumentation bleibt bei TRUMPF.

      4.11  Ist dem Kunden die weitere Nutzung des Lizenzgegenstandes von TRUMPF untersagt, so hat der Kunde das im Eigentum von TRUMPF stehende Lizenzmaterial einschließlich eines dem Kunden übergebenen Software-Datenträgers an TRUMPF zurückzugeben. Der beim Kunden gespeicherte Lizenzgegenstand und sämtliche beim Kunden vorhandenen Sicherungskopien sind zu löschen.

      4.12   TRUMPF ist nur verpflichtet Wartungs- oder Supportdienstleistungen zu erbringen oder Updates oder Upgrades zu liefern, sofern und soweit dies in einer separaten Vereinbarung explizit vereinbart wurde.

 

 

 

X.      Allgemeine Bestimmungen für Serviceleistungen

 

Ergänzend zu den vorstehenden Abschnitten gelten die nachstehenden Bestimmungen für alle vom Kunden auf Basis eines gesonderten Vertrags beauftragten Dienst-, Wartungs-, Reparatur- oder Montageleistungen einschließlich Beratungen, Schulungen, Gutachten, Maschinenumstellungen (im Folgenden einheitlich: "Serviceleistungen"), soweit TRUMPF zu solchen Leistungen nicht aus anderen Gründen, insbesondere aufgrund von Mängelansprüchen des Kunden gemäß Abschnitt V verpflichtet ist.

1.    Wartungen:

     1.1  Wartungstermine werden zwischen dem Auftraggeber und TRUMPF in der Regel mindestens vier Wochen vor gewünschtem Wartungstermin vereinbart. In der Wartung sind keine Reparaturleistungen enthalten. Reparaturleistungen, für die im Übrigen folgender Absatz X.2 gilt, werden dem Kunden separat auf Grundlage der zum Leistungszeitpunkt gültigen Preise von TRUMPF, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, in Rechnung gestellt.

      1.2  Während der Dauer des Wartungseinsatzes muss das Wartungspersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

2.    Reparatur- und Montageleistungen:

      2.1  Hat der Kunde den Reparatur-/Montagegegenstand nicht unmittelbar von TRUMPF bezogen, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern TRUMPF kein Verschulden trifft, stellt der Kunde TRUMPF von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten frei.

      2.2  Soweit möglich, wird dem Kunden im Reparatur-/Montageangebot der voraussichtliche Reparatur-/Montagepreis mitgeteilt, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur/Montage zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält TRUMPF während der Reparatur/Montage die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Wird vor der Ausführung der Reparatur/Montage ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preissätzen gewünscht, so ist dies ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist - soweit nicht anders vereinbart - nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben wird. Er ist nach Zeitaufwand zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur/Montage verwertet werden können.

      2.3  Der Kunde ist zur Abnahme der Reparatur-/Montageleistung verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vereinbarte Erprobung des Reparatur-/Montagegegenstands stattgefunden hat, es sei denn, die Reparatur-/Montageleistung weist einen Mangel auf, der die Gebrauchsfähigkeit einschränkt. Verzögert sich die vom Kunden geschuldete Abnahme ohne Verschulden von TRUMPF, so gilt sie spätestens mit Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur/Montage als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sobald der Kunde den Reparatur-/Montagegenstand zu Produktionszwecken in Betrieb nimmt.

      2.4  Soweit zur Durchführung einer Reparatur/Montage erforderlich, wird der Reparatur-/Montagegegenstand - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf Kosten des Kunden zu TRUMPF transportiert oder bei TRUMPF angeliefert und nach Durchführung der Reparatur/Montage wieder zum Kunden zurücktransportiert oder vom Kunden abgeholt. Der Kunde trägt die Transportgefahr. Für die Dauer der Reparatur/Montage bei TRUMPF hat der Kunde auf eigene Kosten für Versicherungsschutz des Reparatur-/Montagegegenstands gegen die üblichen Gefahren zu sorgen. Bei Verzug des Kunden mit der Rücknahme des Reparatur-/Montagegegenstands kann TRUMPF für die Einlagerung Lagerkosten berechnen oder den Gegenstand nach Ermessen von TRUMPF auch anderweitig aufbewahren. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

      2.5  Bei Reparatur-/Montageleistungen vor Ort beim Kunden hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig sämtliche in seinem Bereich liegenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen und TRUMPF bei der Durchführung zu unterstützen. Soweit der Kunde über die für die Durchführung der Reparatur/Montage erforderlichen technischen Geräte (Kran, Hebegerät, Transportrollen, Flurförderfahrzeug, Bedarfsgegenstände und -stoffe etc.) sowie über Bedienpersonal verfügt, hat er diese zur Unterstützung der Reparatur/Montage nach Weisung von TRUMPF kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen vor Ort notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat TRUMPF über aktuelle und künftige Sicherheitsbestimmungen zu unterrichten, soweit diese für die Reparatur/Montage von Bedeutung sind. Dem Kunden obliegen ferner:

§  Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse,

§  Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals,

§  Schutz der Reparatur-/Montagestelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art

§  Reinigung der Reparaturstelle,

§  Transport der Montageteile am Montageplatz.

      Kommt der Kunde seinen Unterstützungspflichten nicht nach, ist TRUMPF nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen.

      2.6  Während der Dauer des Reparatur-/Montageeinsatzes muss das Reparatur-/Montagepersonal frei über die Maschine verfügen können; für Produktionsarbeiten steht die Maschine in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

3.    Schulungen:

      Reise- und Aufenthaltskosten (bei Vor-Ort-Schulungen die des Referenten) gehen zu Lasten des Kunden. Für ausdrücklich vereinbarte Schulungen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab Lieferung des Vertragsgegenstands wahrgenommen werden, entfällt der Anspruch des Kunden auf Erfüllung. Hat TRUMPF das Produkt, für das der Kunde eine Schulung bestellt hat, nach Ablauf des bestätigten Schulungstermins aus dem Lieferprogramm genommen, ohne dass der Kunde die Schulung in Anspruch genommen hat, so wandelt sich der Schulungsanspruch des Kunden in einen Anspruch auf gleichwertige Schulung an einem anderen Gegenstand des aktuellen TRUMPF Lieferprogramms.

4.    Stundensätze, Materialpreise, Fahrtkosten:

      Serviceleistungen und Materialkosten der für Serviceleistungen verbrauchten Materialien (Ersatzteile, Verschleißteile, Schmierstoffe) werden nach den zum Leistungszeitpunkt gültigen Preisen von TRUMPF abgerechnet, die dem Kunden auf Wunsch vorab mitgeteilt werden, und in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen.