Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Verwendung gegenüber

  1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
  2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften oder einem öffentlichrechtlichenSondervermögen.

Diese Lieferbedingungen finden keine Anwendung auf Verträge mit Verbrauchern.

 

I. Allgemeines

  1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesondertevertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Abweichende Bestimmungen sowie der Auftrag werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung des Lieferers verbindlich. Die Produktdarstellung im Online Shop stellt kein verbindliches Angebot des Lieferers zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Durch die Bestellung im Online Shop gibt der Besteller ein verbindliches Angebot ab. Ein Vertrag kommt - mangels besonderer Vereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
  2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Vorlagen, Skizzen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form - Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Preis und Zahlung

  1. Die im Online Shop angeführten Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung. Der Lieferer verpackt die Ware nach eigenem Ermessen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug ab Rechnungsstellung fällig.
  3. Ist der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Lieferer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und
    • die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
    • den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
    • ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,3 Prozent über der jeweiligen Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnen
    • oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Hat bei Ablauf der Nachfrist der Besteller die geschuldete Zahlung oder sonstige Leistung nicht erbracht, so kann der Lieferer durch schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller hat über Aufforderung des Lieferer bereits gelieferte Waren dem Lieferer zurückzustellen und ihm Einsatz für die eingetretene Wertminderung der Ware zu leisten sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die der Lieferer für die Durchführung des Vertrages machen musste.

  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche schriftlich vom Lieferer anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

III. Lieferzeit, Lieferverzögerung

  1. Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Lieferer ausdrücklich schriftlich zugesichert worden sind. Eine vereinbarte Lieferzeit beginnt erst ab dem Zeitpunkt, ab dem, alle kaufmännischen, finanziellen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat.
  2. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung des Lieferers. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. Bei Verzögerungen der Selbstbelieferung, verlängert sich die Lieferzeit gegenüber dem Besteller um einen angemessenen Zeitraum.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit vereinbarungsgemäß eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Lieferer.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Bei Annahmeverzug ist der Lieferer berechtigt nach erfolgloser Nachfristsetzung die Ware entweder bei sich einzulagern, wofür eine Lagergebühr in Rechnung gestellt wird und auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwenden.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich bzw. unterbleibt die Ausführung des Kaufvertrages aus Gründen die auf Seiten des Bestellers liegen, bleibt der Besteller zur gesamten Gegenleistung verpflichtet.
  7. Der Lieferer ist berechtigt, vereinbarte Termine und Lieferfristen um eine Woche zu überschreiten. Danach ist der Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Ein Rücktritt des Bestellers bei Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungensind ausgeschlossen.

 

IV. Gefahrübergang, Abnahme

  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Der Besteller darf die Übernahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
  2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
  3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen - auch für ggf. zusätzlich geschuldete Nebenleistungen - aus dem Liefervertrag vor. Der Käufer hat den entsprechenden Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Besteller trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
  2. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen und das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

VI. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - wie folgt:

Sachmängel

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllt der Lieferer in allen Fällen nach seiner Wahl entweder durch Austausch oder Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung (dies gilt auch für die Geltendmachung allfälliger Ansprüche aus dem Titel des Schadenersatzes). Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Etwaige Mängel oder sonstige Beanstandungen müssen bei sonstigem Ausschluss jedweden Anspruchs des Bestellers unverzüglich, längstens jedoch binnen 8 Tagen nach Lieferung mittels eingeschriebenen Briefes unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels geltend zu machen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktage nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
  2. Ein Regressanspruch des Bestellers nach §933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.
  3. Ebenso sind Regressansprüche im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Lieferers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
  5. Keine Haftung und Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
  6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VII. Haftung des Lieferers, Haftungsausschluss

  1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
  2. Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, mittelbare Schäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen.
  3. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2. die in diesem Punkt VII angeführten Haftungsbeschränkungen.
  4. Wird vom Lieferer auf Grund von Angaben, Zeichnungen oder Modellen des Auftraggebers die bestellte Ware hergestellt oder modifiziert, so erstreckt sich die Haftung des Lieferers nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gem. den Angaben des Auftraggebers erfolgt.

 

VIII. Verjährung

 Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII verjähren binnen zwei Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Dies gilt auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. 

 

IX. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software weder vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen.
  2. Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.
  4. Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass auch die in der Bestellung mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages vom Lieferer automationsunterstützt verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Geschäft nicht beidseitig voll erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
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